Zusammenarbeit bei der Vorhersage, Verhütung und Milderung von Natur- und Technologischen Katastrophen
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 228 aus 2002,
Vertrag - Multilateral
Artikel 9
01.08.1994
89/03 Gesundheit
Die Vertragsparteien dieses Abkommens teilen dem Depositar auf diplomatischem Wege mit, dass dieses Abkommen entsprechend den Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts genehmigt wurde.
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die dritte Vertragspartei dem Depositar mitgeteilt hat, dass dieses Abkommen entsprechend den Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts genehmigt wurde.
Dieses Abkommen tritt nur zwischen jenen Vertragsparteien in Kraft, die in oben erwähnter Weise dem Depositar Mitteilung gemacht haben.
04.01.2018
20002259
NOR40036383