Kurztitel

Zusammenarbeit bei der Vorhersage, Verhütung und Milderung von Natur- und Technologischen Katastrophen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 228 aus 2002,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4,

Inkrafttretensdatum

01.08.1994

Index

89/03 Gesundheit

Text

Artikel 4

Trifft eine größere Katastrophe einen Staat, der nicht Vertragspartei dieses Abkommens ist, werden diejenigen Vertragsparteien, die bereit sind, jenem Staate zu helfen, ihre Aktivitäten koordinieren, um in Übereinstimmung mit den Regeln und Leitlinien, die von der in Artikel 2 genannten Gemeinsamen Kommission festgelegt werden, ein besseres Ergebnis ihrer gemeinsamen Bemühungen sicherzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018

Gesetzesnummer

20002259

Dokumentnummer

NOR40036378