Zusammenarbeit bei der Vorhersage, Verhütung und Milderung von Natur- und Technologischen Katastrophen
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 228 aus 2002,
Vertrag - Multilateral
Artikel 3,
01.08.1994
89/03 Gesundheit
Im Falle einer größeren Natur- und technologischen Katastrophe, die sich im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien ereignet, sollte unter den Vertragsparteien eine engere Zusammenarbeit ins Auge gefasst werden.
Alle Vorgangsweisen für eine stärkere Zusammenarbeit und engere Solidarität werden von der in Artikel 2 genannten Gemeinsamen Kommission festgelegt.
Naturkatastrophe
04.01.2018
20002259
NOR40036377