Kurztitel

Bundes-Grenzwerteverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 393 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.11.2002

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003

Text

Anwendung von Bestimmungen der GKV 2001

Paragraph eins, (1) Die Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz 2 bis 5, der Abschnitte 1 bis 3 sowie der Anhänge der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2001 - GKV 2001), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2001,, sind in den Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. Ziffer eins
    in allen Zitaten an die Stelle des Ausdruckes "ASchG" der Ausdruck "B-BSG",
  2. Ziffer 2
    an die Stelle der Begriffe "Arbeitnehmerin" oder "Arbeitnehmer" der Begriff "Bedienstete" oder "Bediensteter" und
  3. Ziffer 3
    an die Stelle des Begriffes "Arbeitgeber" oder "Arbeitgeberin" der Begriff "Dienstgeber"
im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt.
  1. Absatz 2,Paragraph 11, GKV 2001 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Zitates "§ 95 Absatz 2, das Zitat "§ 87 Absatz 2, tritt.
  2. Absatz 3,Verweise auf die GKV 2001 beziehen sich auf die in Absatz eins, angeführte Fassung.