Kurztitel

Altölverordnung 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5, Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

26.10.2002

Außerkrafttretensdatum

27.12.2005

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Artikel 5

Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Mengen an gefährlichen Stoffen und Verunreinigungen, die in Altölen nicht überschritten werden dürfen, die Verfahren für deren Ermittlung, die Ausstattung und Betriebsweise von Anlagen zur Energiegewinnung aus Altölen, die Emissionsgrenzwerte bei der Energiegewinnung aus Altölen, sowie die in Motorölen nicht zugelassenen Zusätze.
  2. Absatz 2,Diese Verordnung gilt nur für Anlagen gemäß Absatz eins,, die vor dem 28. Dezember 2002
    1. Ziffer eins
      rechtskräftig genehmigt sind und betrieben werden, oder
    2. Ziffer 2
      in erster Instanz genehmigt sind und die Anlagen spätestens am 28. Dezember 2003 in Betrieb genommen werden.
    Dies gilt auch für Anlagen, für die vor dem 28. Dezember 2002 ein Versuchs- oder Probebetrieb gemäß Paragraph 29, Absatz 8, AWG genehmigt ist und der Versuchs- oder Probebetrieb spätestens am 28. Dezember 2003 begonnen wird.

Anmerkung

Formal befindet sich die Überschrift "Artikel 5" vor dem Titel

dieses Bundesgesetzes.

Schlagworte

Versuchsbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20002240

Dokumentnummer

NOR40036280