(2)Absatz 2,Diese Verordnung gilt nur für Anlagen gemäß Abs. 1, die vor dem 28. Dezember 2002Diese Verordnung gilt nur für Anlagen gemäß Absatz eins,, die vor dem 28. Dezember 2002
rechtskräftig genehmigt sind und betrieben werden, oder
in erster Instanz genehmigt sind und die Anlagen spätestens am 28. Dezember 2003 in Betrieb genommen werden.
Dies gilt auch für Anlagen, für die vor dem 28. Dezember 2002 ein Versuchs- oder Probebetrieb gemäß § 29 Abs. 8 AWG genehmigt ist und der Versuchs- oder Probebetrieb spätestens am 28. Dezember 2003 begonnen wird.Dies gilt auch für Anlagen, für die vor dem 28. Dezember 2002 ein Versuchs- oder Probebetrieb gemäß Paragraph 29, Absatz 8, AWG genehmigt ist und der Versuchs- oder Probebetrieb spätestens am 28. Dezember 2003 begonnen wird.