(6)Absatz 6,Im Rahmen der Eingangskontrolle muss der Umfang der chemischen Analyse gemäß Abs. 5 die in Tabelle 2, Analyse für die thermische Behandlung - Gesamtgehalte, der ÖNORM S 2110 angeführten Parameter umfassen, sofern nicht auf Grund der Herkunft oder der Art des gefährlichen Abfalls zuverlässig angenommen werden kann, dass diese Parameter in unbedeutenden Mengen vorliegen; nicht berücksichtigte Parameter müssen dokumentiert werden. Der Umfang der chemischen Analyse muss erweitert werden, wenn anzunehmen ist, dass weitere emissionsrelevante Schadstoffe im gefährlichen Abfall enthalten sind. Gefährliche Abfälle unbekannter Herkunft oder mit nicht ausreichender Abfallbeschreibung müssen einer Analyse unter Einbeziehung zumindest aller Parameter gemäß Tabelle 2 der ÖNORM S 2110 unterzogen werden.Im Rahmen der Eingangskontrolle muss der Umfang der chemischen Analyse gemäß Absatz 5, die in Tabelle 2, Analyse für die thermische Behandlung - Gesamtgehalte, der ÖNORM S 2110 angeführten Parameter umfassen, sofern nicht auf Grund der Herkunft oder der Art des gefährlichen Abfalls zuverlässig angenommen werden kann, dass diese Parameter in unbedeutenden Mengen vorliegen; nicht berücksichtigte Parameter müssen dokumentiert werden. Der Umfang der chemischen Analyse muss erweitert werden, wenn anzunehmen ist, dass weitere emissionsrelevante Schadstoffe im gefährlichen Abfall enthalten sind. Gefährliche Abfälle unbekannter Herkunft oder mit nicht ausreichender Abfallbeschreibung müssen einer Analyse unter Einbeziehung zumindest aller Parameter gemäß Tabelle 2 der ÖNORM S 2110 unterzogen werden.