Kurztitel

Abfallverbrennungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.11.2002

Außerkrafttretensdatum

31.10.2007

Abkürzung

AVV

Index

50/01 Gewerbeordnung; 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Eingangskontrolle

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der Inhaber einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage muss alle erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen hinsichtlich der Anlieferung und Annahme der Abfälle ergreifen, um Belastungen der Umwelt, insbesondere die Verunreinigung der Luft, des Bodens, des Oberflächen- und Grundwassers, Geruchs- und Lärmbelästigungen sowie direkte Gefahren für die menschliche Gesundheit möglichst zu vermeiden oder zu begrenzen.
  2. Absatz 2,Der Anlageninhaber muss durch die Eingangskontrolle sicherstellen, dass nur die Abfallarten verbrannt werden, die von der Genehmigung für die Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage umfasst sind. Der Anlageninhaber muss bei der Annahme des Abfalls die Masse der jeweiligen Abfallart bestimmen.
  3. Absatz 3,Der Anlageninhaber darf gefährliche Abfälle nur übernehmen, wenn eine Abfallbeschreibung des Übergebers vorliegt, die folgende Angaben über diese Abfälle enthält:
    1. Ziffer eins
      Herkunft (Entstehungsprozess) gemäß den Unterlagen nach Absatz 4,;
    2. Ziffer 2
      physikalische Eigenschaften gemäß Tabelle 1, Punkte 5, 7 und - soweit zielführend - 13 der ÖNORM S 2110 “Untersuchung von Abfällen für die chemisch-physikalische oder thermische Behandlung”, ausgegeben am 1. September 2001;
    3. Ziffer 3
      chemische Zusammensetzung und sonstige Angaben, soweit dies zur Beurteilung der Eignung für den vorgesehenen Verbrennungsprozess notwendig ist;
    4. Ziffer 4
      gefahrenrelevante Eigenschaften gemäß Paragraph 2, Absatz 5, AWG;
    5. Ziffer 5
      Stoffe, mit denen die Abfälle jedenfalls nicht vermischt werden dürfen, und Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang mit den Abfällen;
  4. Absatz 4,Der Anlageninhaber muss bei der Annahme der gefährlichen Abfälle die begleitenden Papiere, wie Begleitscheine gemäß Paragraph 19, AWG, Notifizierungsbegleitscheine gemäß Paragraph 35 a, AWG und Dokumente gemäß Gefahrengutrecht auf Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid und der Abfallbeschreibung gemäß Absatz 3, sowie auf Vollständigkeit und Plausibilität prüfen.
  5. Absatz 5,Im Rahmen der Eingangskontrolle von gefährlichen Abfällen müssen repräsentative Proben gemäß ÖNORM S 2111 “Probenahme von Abfällen”, ausgegeben am 1. Juni 1993, genommen und einer analytischen Untersuchung gemäß ÖNORM S 2110 zugeführt werden. Davon sind Abfälle ausgenommen, die gemäß ÖNORM S 2104 “Abfälle aus dem medizinischen Bereich”, ausgegeben am 1. Februar 1999, innerhalb und außerhalb des medizinischen Bereichs eine Gefahr darstellen können.
  6. Absatz 6,Im Rahmen der Eingangskontrolle muss der Umfang der chemischen Analyse gemäß Absatz 5, die in Tabelle 2, Analyse für die thermische Behandlung - Gesamtgehalte, der ÖNORM S 2110 angeführten Parameter umfassen, sofern nicht auf Grund der Herkunft oder der Art des gefährlichen Abfalls zuverlässig angenommen werden kann, dass diese Parameter in unbedeutenden Mengen vorliegen; nicht berücksichtigte Parameter müssen dokumentiert werden. Der Umfang der chemischen Analyse muss erweitert werden, wenn anzunehmen ist, dass weitere emissionsrelevante Schadstoffe im gefährlichen Abfall enthalten sind. Gefährliche Abfälle unbekannter Herkunft oder mit nicht ausreichender Abfallbeschreibung müssen einer Analyse unter Einbeziehung zumindest aller Parameter gemäß Tabelle 2 der ÖNORM S 2110 unterzogen werden.
  7. Absatz 7,Von den Proben gemäß Absatz 5, müssen Rückstellmuster bis drei Monate nach der Verbrennung der gefährlichen Abfälle in einer der Abfalleigenschaft adäquaten Weise am Standort aufbewahrt werden. Die Aufzeichnungen der Analysenergebnisse müssen mindestens ein Jahr am Standort aufbewahrt werden. Die Rückstellmuster und die Analysenergebnisse müssen der Behörde und im Rahmen einer Prüfung gemäß Paragraph 15, auf Verlangen vorgelegt werden.
  8. Absatz 8,Die Behörde hat auf Antrag mit Bescheid für jene Anlagen, die ausschließlich ihre eigenen Abfälle am Entstehungsort verbrennen oder mitverbrennen, Ausnahmen von den Anforderungen der Absatz 2 bis 7 zu genehmigen, sofern insbesondere durch die gleichbleibende Qualität des Abfalls davon auszugehen ist, dass die Anforderungen dieser Verordnung eingehalten werden.

Schlagworte

Verbrennungsanlage, Oberflächenwasser, Geruchsbelästigung

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20002239

Dokumentnummer

NOR40036229