Absatz eins,Die dem Antrag auf Genehmigung einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage gemäß den Paragraphen 29, Absatz 3 und 29 b Absatz 4, AWG, 353 oder 356a Absatz eins, GewO 1994 sowie 4 Absatz 2, LRG-K anzuschließenden Unterlagen müssen insbesondere folgende Angaben enthalten:
- Ziffer einsArt der zu verbrennenden Abfälle, Bezeichnung, Schlüsselnummer und Masse pro Abfallart (t/a);
- Ziffer 2Angaben über den in den gefährlichen Abfällen maximalen Gehalt an jenen Schadstoffen, die zu gesundheits- oder umweltschädlichen Emissionen führen können, insbesondere PCB, PCP, Chlor, Fluor, Schwefel und Schwermetalle; Angaben über den in den Abfällen maximalen Gehalt an Quecksilber bezogen auf einen Heizwert H tief u von 25 MJ/kg;
- Ziffer 3Angaben über die minimalen und maximalen Massenströme sowie den geringsten und höchsten Heizwert der Abfälle;
- Ziffer 4Nennkapazität und gesamte Abfallverbrennungs- oder Mitverbrennungskapazität (maximal mögliche Durchsatzmenge der Abfälle pro Jahr, wobei der Heizwert des Abfalls anzugeben ist) der Anlage;
- Ziffer 5Beschreibung der Maßnahmen, die eine Auslegung und Ausrüstung sowie den Betrieb der Anlage gemäß den Paragraphen 7 und 12 gewährleisten;
- Ziffer 6Ergebnisse der Prüfung über die Möglichkeit der Nutzung der entstehenden Wärme, beispielsweise durch Kraft-Wärme-Kopplung, Erzeugung von Prozessdampf oder Heiz- bzw. Fernwärme unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten;
- Ziffer 7maximalen Abgasvolumenstrom (m 3 tief n/h) unter Angabe des jeweiligen Bezugssauerstoffgehaltes, trocken und im Normzustand (273 K, 1 013 mbar);
- Ziffer 8Gutachten einer befugten Fachperson oder Fachanstalt zur Festlegung der Messstellen gemäß Paragraph 10, Absatz 2,;
- Ziffer 9Angaben, aus denen die beabsichtigten Messtechniken gemäß Anlage 5 zu dieser Verordnung hervorgehen;
- Ziffer 10Beschreibung der Maßnahmen zur Reduzierung der Mengen und der Schädlichkeit von Rückständen auf ein Minimum und gegebenenfalls deren Verwertung sowie zur Beseitigung von Rückständen, die weder vermieden noch verwertet werden können.