Kurztitel

Abfallverbrennungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.11.2002

Außerkrafttretensdatum

31.10.2007

Abkürzung

AVV

Index

50/01 Gewerbeordnung; 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

2. Abschnitt

Antragsunterlagen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die dem Antrag auf Genehmigung einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage gemäß den Paragraphen 29, Absatz 3 und 29 b Absatz 4, AWG, 353 oder 356a Absatz eins, GewO 1994 sowie 4 Absatz 2, LRG-K anzuschließenden Unterlagen müssen insbesondere folgende Angaben enthalten:
    1. Ziffer eins
      Art der zu verbrennenden Abfälle, Bezeichnung, Schlüsselnummer und Masse pro Abfallart (t/a);
    2. Ziffer 2
      Angaben über den in den gefährlichen Abfällen maximalen Gehalt an jenen Schadstoffen, die zu gesundheits- oder umweltschädlichen Emissionen führen können, insbesondere PCB, PCP, Chlor, Fluor, Schwefel und Schwermetalle; Angaben über den in den Abfällen maximalen Gehalt an Quecksilber bezogen auf einen Heizwert H tief u von 25 MJ/kg;
    3. Ziffer 3
      Angaben über die minimalen und maximalen Massenströme sowie den geringsten und höchsten Heizwert der Abfälle;
    4. Ziffer 4
      Nennkapazität und gesamte Abfallverbrennungs- oder Mitverbrennungskapazität (maximal mögliche Durchsatzmenge der Abfälle pro Jahr, wobei der Heizwert des Abfalls anzugeben ist) der Anlage;
    5. Ziffer 5
      Beschreibung der Maßnahmen, die eine Auslegung und Ausrüstung sowie den Betrieb der Anlage gemäß den Paragraphen 7 und 12 gewährleisten;
    6. Ziffer 6
      Ergebnisse der Prüfung über die Möglichkeit der Nutzung der entstehenden Wärme, beispielsweise durch Kraft-Wärme-Kopplung, Erzeugung von Prozessdampf oder Heiz- bzw. Fernwärme unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten;
    7. Ziffer 7
      maximalen Abgasvolumenstrom (m 3 tief n/h) unter Angabe des jeweiligen Bezugssauerstoffgehaltes, trocken und im Normzustand (273 K, 1 013 mbar);
    8. Ziffer 8
      Gutachten einer befugten Fachperson oder Fachanstalt zur Festlegung der Messstellen gemäß Paragraph 10, Absatz 2,;
    9. Ziffer 9
      Angaben, aus denen die beabsichtigten Messtechniken gemäß Anlage 5 zu dieser Verordnung hervorgehen;
    10. Ziffer 10
      Beschreibung der Maßnahmen zur Reduzierung der Mengen und der Schädlichkeit von Rückständen auf ein Minimum und gegebenenfalls deren Verwertung sowie zur Beseitigung von Rückständen, die weder vermieden noch verwertet werden können.
  2. Absatz 2,Zusätzlich zu Absatz eins, muss der Antrag auf Genehmigung einer Mitverbrennungsanlage, für welche die Emissionsgrenzwerte an Hand der Mischungsregel gemäß Anlage 2 zu dieser Verordnung zu bestimmen sind,
    1. Ziffer eins
      die maximale Gesamtbrennstoffwärmeleistung und
    2. Ziffer 2
      die maximale Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung der Abfälle
    enthalten.

Anmerkung

Chemische Zeichen nicht direkt darstellbar, es wird auf die

gedruckte Form des Bundesgesetzblatt bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen.

Schlagworte

Verbrennungsanlage, Abfallverbrennungskapazität, Heizwärme

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20002239

Dokumentnummer

NOR40036227