Befugte Fachpersonen oder Fachanstalten: Personen oder Einrichtungen für die Durchführung chemischer oder physikalischer Untersuchungen an Abfällen, sowie emissionstechnischer Untersuchungen an Abgasen oder Abwässern:
akkreditierte Stellen (Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2002),akkreditierte Stellen (Akkreditierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2002,),
Einrichtungen des Bundes oder eines Bundeslandes oder von Körperschaften öffentlichen Rechts,
gesetzlich autorisierte Stellen,
Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, technische Büros des einschlägigen Fachgebietes und chemische Laboratorien,
sofern für zu untersuchende Materialien die Teilnahme an Laborvergleichstests nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der zu bestimmenden Parameter, der Matrix und der Probenahme erfolgt und zusätzlich für lit. b bis d die erforderliche Ausstattung und das notwendige Fachwissen für die jeweilige Untersuchung vorhanden sind, eine mindestens einjährige Erfahrung im Bereich der jeweiligen Analytik besteht, keine Interessenskonflikte vorliegen, insbesondere kein Abhängigkeitsverhältnis zum Abfallbesitzer oder Anlageninhaber gegeben ist, nur validierte Analysenmethoden verwendet werden, ein Qualitätssicherungssystem eingerichtet ist und die Analysen nachvollziehbar dokumentiert werden. Gleiches gilt für Personen oder Einrichtungen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Staates, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), BGBl. Nr. 909/1993, ist, welche den genannten Stellen gleichwertig und staatlich anerkannt sind und die genannten Bedingungen erfüllen.sofern für zu untersuchende Materialien die Teilnahme an Laborvergleichstests nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der zu bestimmenden Parameter, der Matrix und der Probenahme erfolgt und zusätzlich für Litera b bis d die erforderliche Ausstattung und das notwendige Fachwissen für die jeweilige Untersuchung vorhanden sind, eine mindestens einjährige Erfahrung im Bereich der jeweiligen Analytik besteht, keine Interessenskonflikte vorliegen, insbesondere kein Abhängigkeitsverhältnis zum Abfallbesitzer oder Anlageninhaber gegeben ist, nur validierte Analysenmethoden verwendet werden, ein Qualitätssicherungssystem eingerichtet ist und die Analysen nachvollziehbar dokumentiert werden. Gleiches gilt für Personen oder Einrichtungen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Staates, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,, ist, welche den genannten Stellen gleichwertig und staatlich anerkannt sind und die genannten Bedingungen erfüllen.