Absatz einsVon der Besteuerung ausgenommen ist die Zahlung des Versicherungsentgeltes
- Ziffer einsAnmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 797 aus 1996,)
- Ziffer 2
- Litera afür Versicherungen, die nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu behandeln sind,
- Litera bfür Alters-, Invaliditäts-, Hinterbliebenen-, Unfall- und Krankenversicherungen, die bei Versorgungseinrichtungen der Kammern selbständig Erwerbstätiger sowie bei der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich eingegangen werden,
- Litera cfür Alters-, Invaliditäts-, Hinterbliebenen-, Unfall- und Krankenversicherungen, die bei von Gebietskörperschaften für ihre Bediensteten geschaffenen Versorgungseinrichtungen eingegangen werden, soweit auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften eine Verpflichtung zum Eingehen einer solchen Versicherung besteht;
- Ziffer 3für eine Versicherung, die bei Vereinigungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften eingegangen wird, um Aufwendungen dieser Körperschaften für Ruhe- und Versorgungsgenüsse auszugleichen;
- Ziffer 4für eine Versicherung von Vieh aus kleinen Viehhaltungen, wenn die Versicherungssumme 3 650 Euro nicht übersteigt;
- Ziffer 5für eine Versicherung von Vieh bei einem kleinen Viehversicherungsverein;
- Ziffer 6für Feuerversicherungen durch bäuerliche Brandschadenunterstützungsvereine, die vorwiegend die Gewährung von Sachleistungen zum Gegenstand haben;
- Ziffer 7für eine Rückversicherung;
- Ziffer 8für Versicherungen, die die Kammern der gewerblichen Wirtschaft und sonstige Kammern der selbständig Erwerbstätigen für die gesetzlich oder kollektivvertraglich geregelten Abfertigungsansprüche der Dienstnehmer ihrer Mitglieder eingehen, soweit die Kammern hinsichtlich dieser Abfertigungsansprüche gegenüber ihren Mitgliedern selbst Versicherer sind;
- Ziffer 9für eine Versicherung, die das Risiko der ordnungsgemäßen Erfüllung von Rechtsgeschäften durch ausländische Vertragspartner betreffend Verträge über die Lieferung oder die Herstellung von Gütern oder die Erbringung von Leistungen durch Exportunternehmen an ausländische Vertragspartner deckt;
- Ziffer 10für eine Versicherung beförderter Güter gegen Verlust oder Beschädigung als Transportgüterversicherung einschließlich Valoren-, Kriegsrisiko- und Streikrisikoversicherung, wenn sich die Versicherung auf Güter bezieht, die ausschließlich im Ausland oder im grenzüberschreitenden Verkehr einschließlich der Durchfuhr befördert werden; dies gilt nicht bei der Beförderung von Gütern zwischen inländischen Orten, bei der die Güter nur zur Durchfuhr in das Ausland gelangen. Die Besteuerung der Zahlung des Versicherungsentgeltes für eine Haftpflichtversicherung sowie eine Speditionsversicherung bleibt unberührt.
- Ziffer 11für eine Versicherung, die die Voraussetzungen des Paragraph 108 b, des Einkommensteuergesetzes 1988 in Verbindung mit Paragraph 17, des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes - BMVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften erfüllt, sowie eine Pensionskassenvorsorge im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, BMVG oder gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften weiters für Versicherungen im Rahmen der Zukunftsvorsorge gemäß Paragraph 108 g, ff des Einkommensteuergesetzes 1988.