Kurztitel

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

09.10.2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 46,

Text

3. Abschnitt
Auswahl und Wechsel der MV-Kasse

Auswahl der MV-Kasse

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Auswahl der MV-Kasse hat durch eine Betriebsvereinbarung nach Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer eins b, ArbVG oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Sind bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch Beiträge nach den Paragraphen 6 und 7 samt Verzugszinsen nach einer Sozialversicherungsprüfung gemäß Paragraph 41 a, ASVG zu leisten, sind diese Beiträge samt Verzugszinsen vom jeweiligen Träger der Krankenversicherung an die MV-Kasse des bisherigen Arbeitgebers weiterzuleiten. Wurde bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch keine MV-Kasse gewählt und ist auch kein Arbeitgeber mehr vorhanden, der eine MV-Kasse auswählen könnte, sind die Beiträge vom jeweils zuständigen Träger der Krankenversicherung an die MV-Kasse des neuen Arbeitgebers weiterzuleiten, sofern der Arbeitnehmer innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein neues Arbeitsverhältnis eingeht. Anderenfalls kann der Arbeitnehmer nach zwölf Monaten selbst eine MV-Kasse auswählen.
  3. Absatz 3,Beiträge, die mangels Auswahl einer MV-Kasse noch nicht weitergeleitet werden können, sind bis zur Weiterleitung an die MV-Kasse entsprechend Paragraph 446, ASVG zu veranlagen.