Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30 n

Inkrafttretensdatum

01.09.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Text

Paragraph 30 n,

  1. Absatz eins,Die Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge beträgt, wenn der Weg zwischen der Wohnung und der betrieblichen Ausbildungsstätte in jeder Richtung wenigstens dreimal pro Woche zurückgelegt wird, bei einer Wegstrecke in einer Richtung
    1. Litera a
      bis 10 km oder wenn der Weg innerhalb eines Ortsgebietes zurückgelegt wird
      monatlich 5,1 €,
    2. Litera b
      über 10 km
      monatlich 7,3 €.
  2. Absatz 2,Die Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge beträgt, wenn der Lehrling für Zwecke seiner Lehre notwendigerweise eine Zweitunterkunft außerhalb seines inländischen Hauptwohnortes am Ort der betrieblichen Ausbildungsstätte oder in der Nähe des Ortes der betrieblichen Ausbildungsstätte bewohnt, bei einer Entfernung zwischen der Wohnung im Hauptwohnort und der Zweitunterkunft
    1. Litera a
      bis einschließlich 50 km monatlich
      19 €,
    2. Litera b
      über 50 km bis einschließlich 100 km monatlich
      32 €,
    3. Litera c
      über 100 km bis einschließlich 300 km monatlich
      42 €,
    4. Litera d
      über 300 km bis einschließlich 600 km monatlich
      50 €,
    5. Litera e
      über 600 km monatlich
      58 €.
    Die Entfernung ist nach der Wegstrecke des zwischen der Wohnung im Hauptwohnort und der Zweitunterkunft verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels zu messen. Sofern ein öffentliches Verkehrsmittel auf der Strecke nicht verkehrt, ist die Entfernung nach der kürzesten Straßenverbindung zu messen.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR40036151