Absatz eins,Die Durchführung der Arbeitsvermittlung für die Behinderten (Paragraph 2,) obliegt den regionalen Geschäftsstelllen des Arbeitsmarktservice. Diese haben im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen dahin zu wirken, daß die Behinderten auf solchen Arbeitsplätzen eingestellt werden, auf denen sie trotz ihrer Behinderung vollwertige Arbeit zu leisten vermögen. Maßnahmen der Vermittlungsunterstützung (insbesondere Arbeitsassistenzprojekte), die im Rahmen dieses Bundesgesetzes aus öffentlichen Mitteln gefördert werden, unterliegen nicht den Bestimmungen des Paragraph 17, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,.