Absatz einsDie Vertragsparteien notifizieren einander, sobald die nationalen gesetzlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten dieses Abkommens erfüllt sind. Das Abkommen tritt sechzig Tage nach dem Zeitpunkt der späteren Notifikation in Kraft.
Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Libanon)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 201 aus 2002,
Artikel 27,
30.09.2002
ZU URKUND DESSEN haben die von ihrer jeweiligen Regierung dazu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Beirut, am 26. Mai 2001, in zwei Urschriften, in englischer Sprache.