Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Libanon)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 201 aus 2002,
Artikel 24,
30.09.2002
Schiedssprüche, durch die Geldmittel zuerkannt werden und die nicht innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Schiedsspruches eingehalten wurden, können in den Gerichten einer der beiden Vertragsparteien, die die Zuständigkeit besitzen, über Vermögenswerte der säumigen Partei zu entscheiden, vollstreckt werden.