Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Libanon)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 201 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 24,

Inkrafttretensdatum

30.09.2002

Text

Artikel 24

Vollstreckung

Schiedssprüche, durch die Geldmittel zuerkannt werden und die nicht innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Schiedsspruches eingehalten wurden, können in den Gerichten einer der beiden Vertragsparteien, die die Zuständigkeit besitzen, über Vermögenswerte der säumigen Partei zu entscheiden, vollstreckt werden.