Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Libanon)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 201 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21,

Inkrafttretensdatum

30.09.2002

Text

Artikel 21

Anwendbares Recht, Unterlassungsbestimmungen

  1. Absatz einsDas Schiedsgericht entscheidet über Streitigkeiten in Übereinstimmung mit diesem Abkommen und den anwendbaren Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.
  2. Absatz 2Sofern die Streitparteien nichts anderes bestimmen, legt das Schiedsgericht in jeder anderen Hinsicht seine eigenen Verfahrensvorschriften fest.