Absatz einsEin derartiges Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Jede Vertragspartei bestellt einen Schiedsrichter, und diese beiden Schiedsrichter ernennen einen Vorsitzenden, der Staatsangehöriger eines Drittstaates ist.
Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Libanon)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 201 aus 2002,
Artikel 20,
30.09.2002