Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Libanon)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 201 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18,

Inkrafttretensdatum

30.09.2002

Text

TEIL ZWEI: BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN ZWISCHEN DEN VERTRAGSPARTEIEN
Artikel 18

Geltungsbereich, Konsultationen, Vermittlungs- und Vergleichsverfahren

Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden, soweit wie möglich, auf freundschaftlichem Weg oder durch Konsultationen, Vermittlungs- und Vergleichsverfahren beigelegt.