Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Libanon)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 201 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13,

Inkrafttretensdatum

30.09.2002

Text

Artikel 13

Zustimmung der Vertragsparteien

  1. Absatz einsJede Vertragspartei erklärt hiermit ihre uneingeschränkte Zustimmung, eine Streitigkeit gemäß Teil Eins Kapitel Zwei einem internationalen Schiedsverfahren zu unterwerfen. Eine Streitigkeit kann jedoch nicht einem internationalen Schiedsverfahren unterworfen werden, wenn ein örtliches Gericht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Investition vorgenommen wurde, über die Streitigkeit entschieden hat.
  2. Absatz 2Die in Absatz 1 genannte Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, dass die Rechtsmittel im innerstaatlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft worden sind.