Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Libanon)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 201 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11,

Inkrafttretensdatum

30.09.2002

Text

KAPITEL ZWEI: BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN
TEIL EINS: BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN ZWISCHEN EINER VERTRAGSPARTEI UND EINEM INVESTOR DER ANDEREN VERTRAGSPARTEI

Artikel 11

Geltungsbereich und Befugnisse

Dieser Teil gilt für Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei über eine behauptete Nichteinhaltung einer Verpflichtung aus diesem Abkommen seitens der Erstgenannten, wodurch für den Investor oder seine Investition Verlust oder Schaden entsteht.