Absatz einsJede Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet Investitionen durch Investoren der anderen Vertragspartei getätigt wurden, garantiert diesen Investoren im Zusammenhang mit derartigen Investitionen den freien Transfer sämtlicher Zahlungen in ihr und aus ihrem Hoheitsgebiet, insbesondere, aber nicht ausschließlich:
- Litera aInvestitionserträge gemäß Artikel 1 Absatz 3 ;,
- Litera bZahlungen auf Grund von Verträgen, einschließlich Darlehensverträgen;
- Litera cErlöse aus dem vollständigen oder teilweisen Verkauf, der vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Liquidation einer Investition;
- Litera dEinkünfte und sonstige Bezüge von Mitarbeitern aus dem Ausland, die im Zusammenhang mit einer Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei tätig sein dürfen;
- Litera edas Anfangskapital und zusätzliche Beträge zur Aufrechterhaltung oder Ausweitung der Investition;
- Litera fZahlungen gemäß Artikel 5 und 6 sowie
- Litera gZahlungen auf Grund einer Streitbeilegung gemäß Kapitel Zwei.