Absatz einsJede Vertragspartei sichert Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei in ihrem Hoheitsgebiet eine gerechte und billige Behandlung zu.
Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Libanon)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 201 aus 2002,
Artikel 3,
30.09.2002
Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, die sie ihren eigenen Investoren und deren Investitionen oder Investoren von Drittstaaten hinsichtlich der Verwaltung, des Betriebs, der Instandhaltung, der Nutzung, des Genusses, der Ausweitung, Veräußerung oder Liquidation einer Investition gewährt, je nachdem, was für den Investor günstiger ist.