Absatz einsJede Vertragspartei fördert und lässt auf ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei zu.
Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Libanon)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 201 aus 2002,
Artikel 2,
30.09.2002