Privilegien und Immunitäten der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OPCW)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 200 aus 2002,
Artikel 3
01.09.2002
Ziffer eins Die OPCW und ihr Eigentum, wo immer sie liegen und in wessen Hände sie sich befinden, sind von der Gerichtsbarkeit befreit, es sei denn, dass die OPCW in einem Sonderfall ausdrücklich auf dieses Vorrecht verzichtet hat. Es besteht jedoch Einverständnis, dass der Verzicht sich nicht auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erstrecken kann.
Ziffer 2 Die Räumlichkeiten der OPCW sind unverletzlich. Das Eigentum der OPCW, wo immer es liegt und in wessen Händen immer es sich befindet, ist vor Durchsuchung, Requisition, Beschlagnahme, Enteignung und jeder anderen Form von Zwangsmaßnahmen der Vollzugs-, Verwaltungs-, Gerichts- oder gesetzgebenden Behörden geschützt.
Ziffer 3 Die Archive der OPCW sind unverletzlich, wo immer sie sich befinden.
Ziffer 4 Ohne durch eine finanzielle Überwachung, Regelung oder ein Moratorium irgendwelcher Art behindert zu sein,
Ziffer 5 Bei der Ausübung der ihr gemäß Absatz 4 dieses Artikels zustehenden Rechte berücksichtigt die OPCW alle Vorstellungen der Regierung des Vertragsstaates, insofern solchen Vorstellungen ohne Nachteile für die Belange der OPCW Folge geleistet werden kann.
Ziffer 6 Die OPCW und ihr Eigentum sind:
Ziffer 7 Die OPCW wird im Allgemeinen keine Befreiung von den im Kaufpreis von beweglichen und unbeweglichen Gütern inbegriffenen Verbrauchs- und Umsatzsteuern beanspruchen. Wenn jedoch die OPCW für ihren amtlichen Gebrauch größere Ankäufe von Gütern vornimmt, in deren Preis derartige Steuern und Abgaben inbegriffen sind, so wird der Vertragsstaat, wann immer möglich, geeignete Verwaltungsmaßnahmen im Hinblick auf die Erlassung des Betrages dieser Steuern und Abgaben treffen.