Absatz eins,Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Abkommens werden im Weg von direkten Verhandlungen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien entschieden.
Abkommen betreffend polizeiliche Zusammenarbeit (Bulgarien)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 206 aus 2002,
Artikel 11
01.08.2002