Abkommen betreffend polizeiliche Zusammenarbeit (Bulgarien)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 206 aus 2002,
Artikel 10
01.08.2002
Die Bestimmungen dieses Abkommens berühren nicht die Rechte und Verpflichtungen der Vertragsparteien, die sich aus anderen zweiseitigen und mehrseitigen internationalen Verträgen ergeben.