Abkommen betreffend polizeiliche Zusammenarbeit (Bulgarien)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 206 aus 2002,
Artikel 8
01.08.2002
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können bei Bedarf Konsultationen abhalten, um Maßnahmen zur Durchführung dieses Abkommens zu erörtern und diesbezüglich Einvernehmen herzustellen. Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei können bei Bedarf die Abhaltung von Konsultationen vorschlagen.