Kurztitel

Abkommen betreffend polizeiliche Zusammenarbeit (Bulgarien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 206 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.08.2002

Text

Artikel 8

Konsultationen

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können bei Bedarf Konsultationen abhalten, um Maßnahmen zur Durchführung dieses Abkommens zu erörtern und diesbezüglich Einvernehmen herzustellen. Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei können bei Bedarf die Abhaltung von Konsultationen vorschlagen.