Abkommen betreffend polizeiliche Zusammenarbeit (Bulgarien)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 206 aus 2002,
Artikel 5
01.08.2002
Im Bereich der Zusammenarbeit nach Artikel 1 Absatz 2 Ziffer 3 werden die zuständigen Behörden der Vertragsparteien einander neben anderen Formen der Zusammenarbeit Informationen über Methoden und Wege der organisierten illegalen Migration und Informationen, die die Kontrolle der Echtheit von Reisedokumenten und Sichtvermerken ermöglichen, übermitteln sowie Musterexemplare von Reisedokumenten und Sichtvermerken austauschen.