Abkommen betreffend polizeiliche Zusammenarbeit (Bulgarien)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 206 aus 2002,
Artikel 4
01.08.2002
Im Bereich der Zusammenarbeit nach Artikel 1 Absatz 2 Ziffer 2 werden die zuständigen Behörden der Vertragsparteien neben anderen Formen der Zusammenarbeit Informationen und Ermittlungsergebnisse über geplante und getätigte terroristische Akte, über Handlungsmethoden der Täter, über terroristische Vereinigungen, die Straftaten gegen Staatsinteressen einer der Vertragsparteien planen beziehungsweise begehen, austauschen.