Kurztitel

Abkommen betreffend polizeiliche Zusammenarbeit (Bulgarien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 206 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

01.08.2002

Text

Artikel 1

Bereiche und Ziel der Zusammenarbeit

  1. Absatz einsDie Vertragsparteien werden nach Maßgabe ihres jeweiligen nationalen Rechts durch ihre zuständigen Behörden bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie bei der Vorbeugung und Aufklärung von strafbaren Handlungen zusammenarbeiten. Diese Zusammenarbeit erstreckt sich insbesondere auf folgende Bereiche:
    1. Ziffer eins
      Straftaten gegen Leben und Gesundheit (die körperliche Unversehrtheit) von Personen;
    2. Ziffer 2
      Terrorismus;
    3. Ziffer 3
      illegale Migration einschließlich Schlepperei und Menschenhandel;
    4. Ziffer 4
      die Herstellung und Verbreitung von kinderpornographischem Material;
    5. Ziffer 5
      die illegale Produktion, den illegalen Handel und den Schmuggel von Waffen, Munition und Sprengstoffen sowie von nuklearen und radioaktiven Substanzen;
    6. Ziffer 6
      den Diebstahl von Kunstgegenständen, Kraftfahrzeugen und sonstigen Gütern von erheblichem Wert und den illegalen Handel damit;
    7. Ziffer 7
      die Fälschung von Geld und anderen Zahlungsmitteln sowie von Wertpapieren und Dokumenten und deren Inverkehrbringung;
    8. Ziffer 8
      die Wirtschaftskriminalität und Geldwäsche;
    9. Ziffer 9
      die illegale Produktion, die Einfuhr, die Ausfuhr, den illegalen Transport von und den Verkehr mit Suchtmitteln und Vorläuferstoffen;
    10. Ziffer 10
      die Computerkriminalität
    11. Ziffer 11
      Straftaten gegen das geistige Eigentum, insbesondere Produktfälschung.