Absatz einsDie Vertragsparteien werden nach Maßgabe ihres jeweiligen nationalen Rechts durch ihre zuständigen Behörden bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie bei der Vorbeugung und Aufklärung von strafbaren Handlungen zusammenarbeiten. Diese Zusammenarbeit erstreckt sich insbesondere auf folgende Bereiche:
- Ziffer einsStraftaten gegen Leben und Gesundheit (die körperliche Unversehrtheit) von Personen;
- Ziffer 2Terrorismus;
- Ziffer 3illegale Migration einschließlich Schlepperei und Menschenhandel;
- Ziffer 4die Herstellung und Verbreitung von kinderpornographischem Material;
- Ziffer 5die illegale Produktion, den illegalen Handel und den Schmuggel von Waffen, Munition und Sprengstoffen sowie von nuklearen und radioaktiven Substanzen;
- Ziffer 6den Diebstahl von Kunstgegenständen, Kraftfahrzeugen und sonstigen Gütern von erheblichem Wert und den illegalen Handel damit;
- Ziffer 7die Fälschung von Geld und anderen Zahlungsmitteln sowie von Wertpapieren und Dokumenten und deren Inverkehrbringung;
- Ziffer 8die Wirtschaftskriminalität und Geldwäsche;
- Ziffer 9die illegale Produktion, die Einfuhr, die Ausfuhr, den illegalen Transport von und den Verkehr mit Suchtmitteln und Vorläuferstoffen;
- Ziffer 10die Computerkriminalität
- Ziffer 11Straftaten gegen das geistige Eigentum, insbesondere Produktfälschung.