Kurztitel

Binnenschifffahrts- und Bodenseefunkverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

21.08.2002

Außerkrafttretensdatum

05.09.2005

Text

Ausgangsleistung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Bei Schiffsfunkstellen muss die Ausgangsleistung in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Anlage 3 auf einen Wert zwischen 6 W und 25 W eingestellt sein.
  2. Absatz 2,In den Verkehrskreisen “Schiff-Schiff”, “Schiff-Hafen” und “Funkverkehr an Bord” muss die Ausgangsleistung auf einen Wert zwischen 0,5 W und 1 W eingestellt sein.