Kurztitel

Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte und die Besonderheiten der sicherheitstechnischen Betreuung für den untertägigen Bergbau

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 342 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8 a,

Inkrafttretensdatum

01.10.2002

Text

Sicherheitstechnische Betreuung für den untertägigen Bergbau

Paragraph 8 a,

  1. Absatz einsArbeitgeber/innen dürfen für einen untertägigen Bergbau gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins und 2 ASchG nur eine Sicherheitsfachkraft bestellen, die eine mindestens sechs Monate dauernde betriebliche Tätigkeit im Bergbau nachweist. Bei Bestellung mehrerer betriebseigener oder externer Sicherheitsfachkräfte muss mindestens eine Person diese Voraussetzung erfüllen.
  2. Absatz 2Arbeitgeber/innen dürfen für einen untertägigen Bergbau ein sicherheitstechnisches Zentrum gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 3, ASchG nur dann in Anspruch nehmen, wenn gewährleistet ist, dass die Betreuung durch eine Sicherheitsfachkraft erfolgt, die die Voraussetzungen nach Absatz eins, erfüllt.
  3. Absatz 3Arbeitgeber/innen dürfen für einen untertägigen Bergbau die Leitung mehrerer betriebseigener Sicherheitsfachkräfte gemäß Paragraph 83, Absatz 6, ASchG nur einer Sicherheitsfachkraft übertragen, die die Voraussetzungen nach Absatz eins, erfüllt.