Absatz einsArbeitgeber/innen dürfen für einen untertägigen Bergbau gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins und 2 ASchG nur eine Sicherheitsfachkraft bestellen, die eine mindestens sechs Monate dauernde betriebliche Tätigkeit im Bergbau nachweist. Bei Bestellung mehrerer betriebseigener oder externer Sicherheitsfachkräfte muss mindestens eine Person diese Voraussetzung erfüllen.