Kurztitel

Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte und die Besonderheiten der sicherheitstechnischen Betreuung für den untertägigen Bergbau

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 342 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

01.10.2002

Text

Inhalt und Umfang der Fachausbildung

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDie Fachausbildung muß das notwendige Wissen auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und Kenntnisse der maßgeblichen Arbeitnehmerschutzvorschriften vermitteln. Sie hat die Auszubildenden in die Lage zu versetzen, die Aufgaben einer Sicherheitsfachkraft zu erfüllen.
  2. Absatz 2Die Fachausbildung hat folgende Gebiete zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Einführung und Grundlagen: mindestens acht Unterrichtseinheiten;
    2. Ziffer 2
      Rechtsgrundlagen, Normen: mindestens 32 Unterrichtseinheiten;
    3. Ziffer 3
      Grundsätze der Organisation und der Methoden des betrieblichen Arbeitnehmerschutzes: mindestens 23 Unterrichtseinheiten;
    4. Ziffer 4
      Sicherheit von Arbeitssystemen mit Anwendungsfällen: mindestens 60 Unterrichtseinheiten;
    5. Ziffer 5
      Ergonomie, Grundlagen und Anwendung: mindestens 24 Unterrichtseinheiten;
    6. Ziffer 6
      Schadstoffe, Grundlagen und Anwendung: mindestens 19 Unterrichtseinheiten;
    7. Ziffer 7
      Ermittlung und Beurteilung von Gefahren, Festlegung von Maßnahmen: mindestens zehn Unterrichtseinheiten;
    8. Ziffer 8
      Kosten-Nutzen-Analyse: mindestens zehn Unterrichtseinheiten;
    9. Ziffer 9
      Psychologische und betriebssoziologische Grundlagen des Arbeitnehmerschutzes: mindestens 27 Unterrichtseinheiten;
    10. Ziffer 10
      Schnittstellen mit verwandten Sachgebieten, insbesondere dem Verkehrswesen: mindestens sieben Unterrichtseinheiten.
  3. Absatz 3Die Fachausbildung hat mindestens acht Wochen zu umfassen, die Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten darf 288 nicht unterschreiten. Eine Unterrichtseinheit umfaßt 50 Minuten. Die Differenz zwischen der Gesamtzahl von 288 Unterrichtseinheiten zu den verbindlich vorgeschriebenen von 220 im Ausmaß von 68 Unterrichtseinheiten bleibt der individuellen inhaltlichen und didaktischen Gestaltung des Unterrichts durch die einzelne Ausbildungseinrichtung vorbehalten.
  4. Absatz 3 aAnwesenheitspflicht besteht jedenfalls in der ersten und letzten Ausbildungswoche. Nach Abschluss der ersten Ausbildungswoche und vor Beginn der letzten Ausbildungswoche kann die Anwesenheitspflicht im Ausmaß von insgesamt höchstens 96 Unterrichtseinheiten durch Selbststudium ersetzt werden, wobei Seminarteile und Selbststudium aufeinander folgend abzuwechseln haben. Die Ausbildungseinrichtung hat geeignetes Lernmaterial (wie Skripten, CD-Roms, Videos) für das Selbststudium zur Verfügung zu stellen.
  5. Absatz 4Die Fachausbildung kann blockweise durchgeführt werden, wobei die einzelnen Ausbildungsabschnitte mindestens eine Woche betragen müssen. Die Ausbildungseinrichtung hat zu gewährleisten, daß die Fachausbildung bei normalem Ausbildungsgang innerhalb von zwei Jahren abgeschlossen werden kann.