Kurztitel

Sozialministeriumservicegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Text

Aufgaben

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen obliegen die Aufgaben und Befugnisse, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes von den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,) wahrgenommen werden.
  2. Absatz 2,Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt in alle Rechte und Pflichten der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen zum jeweiligen Wirksamkeitszeitpunkt ein; insbesondere sind offene Verfahren fortzuführen.
  3. Absatz 3,Bei der Erfüllung dieser Aufgaben hat sich das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach Maßgabe der Bestimmungen der Paragraphen 4 und 5 der Landesstellen zu bedienen.