Kurztitel

Bundesbehindertengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24,

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Abkürzung

BBG

Index

68/02 Sonstiges Sozialrecht

Text

Zuwendungen

Paragraph 24,

  1. Absatz einsDie Zuwendungen erfolgen nach Maßgabe der Fondsmittel in Form von Geldleistungen entsprechend den vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates erlassenen Richtlinien. Diese Richtlinien haben sowohl im Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen als auch im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zur Einsichtnahme aufzuliegen.
  2. Absatz 2Diese Richtlinien haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter denen Hilfen gewährt werden können, sowie über Art und Höhe der Zuwendungen zu enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

10008713

Dokumentnummer

NOR40035670