Kurztitel

Behinderteneinstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 13 f

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

20.08.2003

Abkürzung

BEinstG

Index

68/01 Behinderteneinstellung

Text

Geschäftsordnung, Geschäftsverteilung

Paragraph 13 f,

  1. Absatz eins,Die Leitung der Berufungskommission obliegt, soweit nicht die Beschlußfassung Senaten vorbehalten ist, dem an Dienstjahren als Richter ältesten Vorsitzenden
  2. Absatz 2,Zur Führung der laufenden Geschäfte, insbesondere zur Vorbereitung der Verhandlungen, Führung der Beratungs- und Abstimmungsprotokolle, Durchführung der Beschlüsse und Besorgung der Kanzleigeschäfte ist bei der Berufungskommission ein Büro einzurichten, das von einem rechtskundigen Bediensteten des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales geleitet wird. Dem Leiter des Büros obliegt es auch, die einschlägigen Entscheidungen und das einschlägige Schrifttum in Evidenz zu halten.
  3. Absatz 3,Bestehen mehrere Senate, so haben die Vorsitzenden und ihre Stellvertreter die Geschäftsverteilung jeweils im vorhinein für das nächste Kalenderjahr zu erlassen. Bei der Verteilung der Geschäfte ist auf eine möglichst gleichmäßige Auslastung aller Senate Bedacht zu nehmen. Jedes Mitglied der Berufungskommission kann mehreren Senaten angehören.
  4. Absatz 4,Die Namen der Senatsmitglieder und ihrer Stellvertreter sowie die Geschäftsverteilung haben im Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zur Einsichtnahme aufzuliegen.

Anmerkung

Artikel 7, Ziffer 16, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002, lautet: „Im Paragraph 13 f, Absatz 2, wird der Ausdruck „rechtskundiger Beamter“ durch den Ausdruck „rechtskundiger Bediensteter“ ersetzt.“; richtig wäre: „Im Paragraph 13 f, Absatz 2, wird der Ausdruck „rechtskundigen Beamten“ durch den Ausdruck „rechtskundigen Bediensteten“ ersetzt.“.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2025

Gesetzesnummer

10008253

Dokumentnummer

NOR40035641