Absatz eins,Soweit ein Träger der Krankenversicherung nur nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zur Gewährung von Heilfürsorge verpflichtet ist, werden ihm die entstandenen Kosten und der entsprechende Anteil an den Verwaltungskosten ersetzt. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung ist ermächtigt, diesen Ersatz in Pauschbeträgen zu gewähren. Es setzt die Pauschbeträge nach Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger (Paragraph 31, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen fest. Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1956,, Artikel römisch eins, Ziffer 7,)