Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002,
BG
Paragraph 10
24.08.2002
27.06.2006
ElWOG
58/02 Energierecht
(Verfassungsbestimmung) Elektrizitätsunternehmen sind verpflichtet, den Behörden, einschließlich der Energie-Control GmbH, jederzeit Einsicht in alle Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren sowie Auskünfte über alle, den jeweiligen Vollzugsbereich betreffenden Sachverhalte zu erteilen. Diese Pflicht zur Duldung der Einsichtnahme und Erteilung der Auskunft besteht ohne konkreten Anlassfall auch dann, wenn diese Unterlagen oder Auskünfte zur Klärung oder zur Vorbereitung der Klärung entscheidungsrelevanter Sachverhalte in künftig durchzuführenden Verfahren erforderlich sind.
Auskunftsrecht
24.09.2026
10007995
NOR40035521