Kurztitel

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

10.08.2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2004

Text

Geschäftsführung der Arbeitsgruppen

Paragraph 30, (1) Auf die Geschäftsführung der Arbeitsgruppen ist Paragraph 24, Absatz eins bis 4 anzuwenden.

  1. Absatz 2,Die Geschäftsordnung der Arbeitsgruppen ist durch Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen näher zu regeln.
  2. Absatz 3,Für die Sacherfordernisse der Arbeitsgruppen und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte hat die jeweils zuständige Zentralstelle aufzukommen.