Absatz eins,Es ist dafür zu sorgen, dass
- Ziffer einsTüren und Tore für den vorgesehenen Einsatz ausreichend stabil und widerstandsfähig sind,
- Ziffer 2vorstehende oder bewegliche Teile von Türen und Toren (wie insbesondere deren Öffnungsmechanismen) so gestaltet sind, dass sie den Verkehr nicht behindern und beim Öffnen und Schließen keine Verletzungsgefahr für die Bediensteten darstellen,
- Ziffer 3Türen und Tore gegen unbeabsichtigtes Aushängen, Ausheben, Umkippen, Ausschwingen oder Zufallen gesichert sind, wenn dadurch Bedienstete gefährdet werden könnten,
- Ziffer 4Türen und Tore, die sich nach oben öffnen, mit Einrichtungen ausgestattet sind, die ihr unbeabsichtigtes Herabfallen verhindern,
- Ziffer 5Schwingtüren und -tore so gestaltet sind, dass in Augennähe eine ausreichende Durchsicht möglich ist,
- Ziffer 6durchsichtige Türen und Tore in Augenhöhe gekennzeichnet sind und
- Ziffer 7durchsichtige Teile von Türen und Toren
- Litera aaus Sicherheitsmaterial bestehen oder
- Litera bgegen Eindrücken geschützt sind, wenn die Gefahr besteht, dass sich Bedienstete beim Zersplittern dieser Flächen verletzen können.