Kurztitel

Strahlenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38 a,

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

31.07.2020

Abkürzung

StrSchG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Behördliche Nachschau und Überprüfungen

Paragraph 38 a,

  1. Absatz einsDie Organe der Behörde sind befugt, an Orten, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass
    1. Ziffer eins
      Anlagen zum Umgang mit Strahlenquellen errichtet oder betrieben werden,
    2. Ziffer 2
      ein sonstiger Umgang mit Strahlenquellen erfolgt,
    3. Ziffer 3
      an ihnen gemäß Paragraph 38, Absatz 2, getroffenen Interventionsmaßnahmen zuwidergehandelt wird oder
    4. Ziffer 4
      im Falle des Paragraph 37, Absatz 3, an diesem Ort die Ziehung von Proben zur Feststellung der radioaktiven Kontamination zweckmäßig ist,
    Nachschau zu halten und dabei zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen Überprüfungen durchzuführen, Einschau in die auf Grund dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide zu führenden Aufzeichnungen zu nehmen sowie Proben im erforderlichen Ausmaß zu ziehen.
  2. Absatz 2Die Nachschau ist, außer bei Gefahr im Verzug, während der üblichen Geschäfts- oder Betriebsstunden und unter Beiziehung eines zur Vertretung nach außen berufenen Betriebsorgans vorzunehmen. Es ist darauf Bedacht zu nehmen, dass jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes sowie jeder nicht unbedingt erforderliche Eingriff in Rechte Dritter vermieden wird. Soweit die Nachschau militärische Anlagen und militärische Liegenschaften betrifft, sind die Veranlassungen im Einvernehmen mit dem Kommandanten der militärischen Anlage oder Liegenschaft zu treffen.
  3. Absatz 3Der Betriebsinhaber sowie jedermann, der an diesem Ort anwesend ist, hat die Kontrollen und Probenziehungen zu dulden, die erforderliche Unterstützung zu leisten, alle zur Kontrolle und Probenziehung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle für die Untersuchungs- und Überwachungsmaßnahmen notwendigen Hilfsmittel und Informationen zur Verfügung zu stellen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2002,

Schlagworte

Geschäftsstunden, Untersuchungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

10010335

Dokumentnummer

NOR40035105