Absatz einsÜber das Ausmaß der Lehrverpflichtung hinaus kann ein Lehrer nur aus zwingenden Gründen zu Mehrdienstleistungen bis zu einem Viertel des Ausmaßes seiner Lehrverpflichtung verhalten werden.
Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,
Paragraph 8,
01.01.2003
Anmerkung, Absatz 8 und 9 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,)