Kurztitel

Strahlenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35,

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

31.07.2020

Abkürzung

StrSchG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Ermächtigte Ärzte

Paragraph 35,

  1. Absatz einsZu den in den Paragraphen 30,, 31 und 33 vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen sind Ärzte, arbeitsmedizinische Dienste oder Krankenanstalten heranzuziehen, die auf ihren Antrag von der zuständigen Behörde hiezu ermächtigt worden sind.
  2. Absatz 2Die zu ermächtigenden Ärzte müssen unter Bedachtnahme auf die Art der Untersuchung hinreichende Kenntnisse hinsichtlich der Beurteilung von Beeinträchtigungen des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft durch ionisierende Strahlen besitzen.
  3. Absatz 3Die zu ermächtigenden Krankenanstalten und arbeitsmedizinischen Dienste müssen einen Arzt, der hinreichende Kenntnisse im Sinne des Absatz 2, besitzt, mit der Durchführung der Untersuchungen schriftlich betrauen.
  4. Absatz 4Die Behörde hat jede Erteilung sowie jeden Widerruf einer Ermächtigung der Österreichischen Ärztekammer mitzuteilen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2002,

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

10010335

Dokumentnummer

NOR40035073