Kurztitel

Strahlenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16,

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

31.07.2020

Abkürzung

StrSchG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Wechsel in der Person des Strahlenschutzbeauftragten

Paragraph 16,

  1. Absatz einsEin Wechsel in der Person des Strahlenschutzbeauftragten ist vom Inhaber einer Bewilligung gemäß Paragraphen 6,, 7 oder 10 oder dessen vertretungsbefugtem Organ oder vom Verwender einer gemäß Paragraph 20, zugelassenen Bauart der Behörde unter Anschluß der erforderlichen Unterlagen unverzüglich bekanntzugeben.
  2. Absatz 2Die Behörde hat den Umgang mit Strahlenquellen zu untersagen, wenn die namhaft gemachte Person den an sie zu stellenden Anforderungen nicht entspricht.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2002,

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

10010335

Dokumentnummer

NOR40035041