Absatz einsEin Wechsel in der Person des Strahlenschutzbeauftragten ist vom Inhaber einer Bewilligung gemäß Paragraphen 6,, 7 oder 10 oder dessen vertretungsbefugtem Organ oder vom Verwender einer gemäß Paragraph 20, zugelassenen Bauart der Behörde unter Anschluß der erforderlichen Unterlagen unverzüglich bekanntzugeben.