Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 100

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Text

Besondere Übergangsbestimmungen für Staatsanwälte

des Ruhestandes und deren Hinterbliebene

Paragraph 100, (1) Bei Staatsanwälten, die vor dem 1. Juli 1991 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, ist der im Paragraph 44, Absatz 3, oder 4 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998, vorgesehene Zuschlag zur Dienstzulage der Bemessung des Ruhegenusses nicht zugrunde zu legen.

  1. Absatz 2,Bei Staatsanwälten, die vor dem 1. Jänner 1993 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, ist der im Paragraph 44, Absatz 5, des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer 12, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1993, vorgesehene Zuschlag zur Dienstzulage der Bemessung des Ruhegenusses nicht zugrunde zu legen.
  2. Absatz 3,Bei Staatsanwälten, die vor dem 1. Juli 1993 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, ist der im Paragraph 44, Absatz 5, des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer 13, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1993, vorgesehene Zuschlag zur Dienstzulage der Bemessung des Ruhegenusses nicht zugrunde zu legen.
  3. Absatz 4,Die Absatz eins bis 3 gelten für die Hinterbliebenen nach solchen Staatsanwälten für die Bemessung des Versorgungsgenusses.