Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,
Text
§ 93. (1) Der Vergleichsruhegenuß wird auf der Grundlage des ruhegenußfähigen Monatsbezuges und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.Paragraph 93, (1) Der Vergleichsruhegenuß wird auf der Grundlage des ruhegenußfähigen Monatsbezuges und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
(2)Absatz 2,80% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges bilden die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage. § 5 Abs. 2 bis 5 ist anzuwenden.80% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges bilden die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage. Paragraph 5, Absatz 2 bis 5 ist anzuwenden.
(3)Absatz 3,Der ruhegenußfähige Monatsbezug besteht aus
den als ruhegenußfähig erklärten Zulagen,
die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat.
(4)Absatz 4,Ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand der
für die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe,
für die Zeitvorrückung in die nächsthöhere Dienstklasse,
für das Erreichen der Dienstalterszulage oder der erhöhten Dienstalterszulage,
für die Vorrückung in die nächsthöhere Zulagenstufe (§ 60a Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956),für die Vorrückung in die nächsthöhere Zulagenstufe (Paragraph 60 a, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956),
für die außerordentliche Vorrückung (§ 104 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956) oderfür die außerordentliche Vorrückung (Paragraph 104, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956) oder
für die Vorrückung in die Dienstzulagenstufe 2 (§ 140 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956)für die Vorrückung in die Dienstzulagenstufe 2 (Paragraph 140, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956)
erforderliche Zeitraum bereits zur Gänze verstrichen, so ist der Monatsbezug des Beamten mit Ausnahme der Funktionszulage und des Fixgehaltes so zu behandeln, als ob die Vorrückung, Zeitvorrückung oder außerordentliche Vorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bereits eingetreten wäre oder der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage oder erhöhte Dienstalterszulage gehabt hätte. Die §§ 8 und 10 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf diesen Zeitraum anzuwenden.erforderliche Zeitraum bereits zur Gänze verstrichen, so ist der Monatsbezug des Beamten mit Ausnahme der Funktionszulage und des Fixgehaltes so zu behandeln, als ob die Vorrückung, Zeitvorrückung oder außerordentliche Vorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bereits eingetreten wäre oder der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage oder erhöhte Dienstalterszulage gehabt hätte. Die Paragraphen 8 und 10 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf diesen Zeitraum anzuwenden.
(5)Absatz 5,Fallen in die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit Zeiten, in denen
die Wochendienstzeit des Beamten nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 herabgesetzt war oderdie Wochendienstzeit des Beamten nach den Paragraphen 50 a, oder 50b BDG 1979 herabgesetzt war oder
die Lehrverpflichtung nach der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung des
§ 8 Abs. 8 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965,Paragraph 8, Absatz 8, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,,
§ 44 Abs. 7 LDG 1984 oderParagraph 44, Absatz 7, LDG 1984 oder
§ 44 Abs. 7 LLDG 1985Paragraph 44, Absatz 7, LLDG 1985
ermäßigt war oder
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2002)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,)
der Beamte eine Dienstfreistellung nach § 17 Abs. 1 BDG 1979 in Anspruch genommen und sich nicht nach § 13 Abs. 8a des Gehaltsgesetzes 1956 in der vom 1. August 1996 bis zum 31. Juli 1997 geltenden Fassung zur Zahlung des Pensionsbeitrages auch von den gekürzten Bezügen verpflichtet hat oderder Beamte eine Dienstfreistellung nach Paragraph 17, Absatz eins, BDG 1979 in Anspruch genommen und sich nicht nach Paragraph 13, Absatz 8 a, des Gehaltsgesetzes 1956 in der vom 1. August 1996 bis zum 31. Juli 1997 geltenden Fassung zur Zahlung des Pensionsbeitrages auch von den gekürzten Bezügen verpflichtet hat oder
die Lehrverpflichtung nach § 213a BDG 1979 herabgesetzt war,die Lehrverpflichtung nach Paragraph 213 a, BDG 1979 herabgesetzt war,
so ist der ruhegenußfähige Monatsbezug nach den Abs. 1 und 2 mit jenem Faktor zu vervielfachen, der sich aus Abs. 6 ergibt.so ist der ruhegenußfähige Monatsbezug nach den Absatz eins und 2 mit jenem Faktor zu vervielfachen, der sich aus Absatz 6, ergibt.
(6)Absatz 6,Der nach Abs. 5 anzuwendende Faktor ist wie folgt zu ermitteln:Der nach Absatz 5, anzuwendende Faktor ist wie folgt zu ermitteln:
Zeiten nach Abs. 5 Z 1 bis 4 sind in dem Prozentausmaß zu zählen, auf das der Monatsbezug für den betreffenden Monat aus dem jeweiligen Anlaß herabgesetzt war.Zeiten nach Absatz 5, Ziffer eins bis 4 sind in dem Prozentausmaß zu zählen, auf das der Monatsbezug für den betreffenden Monat aus dem jeweiligen Anlaß herabgesetzt war.
Zeiten einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung sind wie folgt zu zählen:
In Vollbeschäftigung zurückgelegte Dienstleistungszeiten nach § 213a BDG 1979 sind in vollem Ausmaß zu zählen.In Vollbeschäftigung zurückgelegte Dienstleistungszeiten nach Paragraph 213 a, BDG 1979 sind in vollem Ausmaß zu zählen.
Dienstleistungszeiten nach § 213a BDG 1979, während derer die Lehrverpflichtung nach den in Abs. 5 Z 1 oder 2 genannten Bestimmungen ermäßigt war, sind in dem Prozentausmaß zu zählen, das sich aus § 12f Abs. 1 und 2 GehG ergibt.Dienstleistungszeiten nach Paragraph 213 a, BDG 1979, während derer die Lehrverpflichtung nach den in Absatz 5, Ziffer eins, oder 2 genannten Bestimmungen ermäßigt war, sind in dem Prozentausmaß zu zählen, das sich aus Paragraph 12 f, Absatz eins und 2 GehG ergibt.
Zeiten einer Freistellung nach § 213a BDG 1979 sind im Ausmaß von null Prozent zu zählen.Zeiten einer Freistellung nach Paragraph 213 a, BDG 1979 sind im Ausmaß von null Prozent zu zählen.
Zeiten nach § 6 Abs. 1 lit. c und d sind bei der Zählung nicht zu berücksichtigen.Zeiten nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera c und d sind bei der Zählung nicht zu berücksichtigen.
Die übrigen Monate der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit sind in vollem Ausmaß zu zählen.
Die Summe der Monate nach den Z 1, 2 und 4 ist durch die Anzahl dieser Monate zu teilen. Die so ermittelte und auf vier Kommastellen gerundete Zahl ist der Faktor.Die Summe der Monate nach den Ziffer eins, 2 und 4 ist durch die Anzahl dieser Monate zu teilen. Die so ermittelte und auf vier Kommastellen gerundete Zahl ist der Faktor.
(7)Absatz 7,Die Abs. 5 und 6 sind nicht anzuwenden, wenn die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit eines Beamten unter AußerachtlassungDie Absatz 5 und 6 sind nicht anzuwenden, wenn die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit eines Beamten unter Außerachtlassung
der in Abs. 5 Z 1 bis 4 angeführten Zeiten,der in Absatz 5, Ziffer eins bis 4 angeführten Zeiten,
von Zeiten einer Freistellung nach § 213a BDG 1979 undvon Zeiten einer Freistellung nach Paragraph 213 a, BDG 1979 und
von Zeiten nach § 6 Abs. 1 lit. c und dvon Zeiten nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera c und d
für die Erlangung des Vergleichsruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage ausreicht.
(8)Absatz 8,Die Abs. 5 und 6 sind auf Zeiten nach Abs. 5 Z 1 bis 3 nicht anzuwenden, die unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit eines Übertrittes in den Ruhestand oder einer Versetzung in den Ruhestand nach §§ 15 oder 15a BDG 1979 liegen. Solche ZeitenDie Absatz 5 und 6 sind auf Zeiten nach Absatz 5, Ziffer eins bis 3 nicht anzuwenden, die unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit eines Übertrittes in den Ruhestand oder einer Versetzung in den Ruhestand nach Paragraphen 15, oder 15a BDG 1979 liegen. Solche Zeiten
zählen nur in demjenigen Ausmaß zur ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit, das dem jeweiligen Beschäftigungsausmaß (Ausmaß der Lehrverpflichtung oder der Auslastung des Richters oder Richteramtsanwärters) im jeweiligen Monat entspricht. Auf vor dem 1. Juli 1997 liegende Zeiten der Herabsetzung der Wochendienstzeit ist § 6 Abs. 2 zweiter Satz in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung anzuwenden. Zeiten der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach § 213b BDG 1979 zählen in demjenigen Ausmaß zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit, das dem über die gesamte Rahmenzeit gemessenen durchschnittlichen Ausmaß der Lehrverpflichtung entspricht.zählen nur in demjenigen Ausmaß zur ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit, das dem jeweiligen Beschäftigungsausmaß (Ausmaß der Lehrverpflichtung oder der Auslastung des Richters oder Richteramtsanwärters) im jeweiligen Monat entspricht. Auf vor dem 1. Juli 1997 liegende Zeiten der Herabsetzung der Wochendienstzeit ist Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung anzuwenden. Zeiten der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach Paragraph 213 b, BDG 1979 zählen in demjenigen Ausmaß zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit, das dem über die gesamte Rahmenzeit gemessenen durchschnittlichen Ausmaß der Lehrverpflichtung entspricht.
(9)Absatz 9,Der Vergleichsruhegenuß darf
die Ruhegenußbemessungsgrundlage nach Abs. 2 und nach § 5 Abs. 2 bis 5 nicht übersteigen unddie Ruhegenußbemessungsgrundlage nach Absatz 2 und nach Paragraph 5, Absatz 2 bis 5 nicht übersteigen und
40% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten.
§ 7 Abs. 1 in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung ist anzuwenden.Paragraph 7, Absatz eins, in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung ist anzuwenden.
(10)Absatz 10,Der Emeritierungsbezug beträgt
im Fall des § 163 Abs. 5 Z 2 BDG 1979 monatlich 100%,im Fall des Paragraph 163, Absatz 5, Ziffer 2, BDG 1979 monatlich 100%,
im Fall des § 163 Abs. 5 Z 1 BDG 1979 monatlich 90%im Fall des Paragraph 163, Absatz 5, Ziffer eins, BDG 1979 monatlich 90%
des Gehaltes und der ruhegenußfähigen Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der emeritierte Universitätsprofessor im Zeitpunkt der Emeritierung erreicht hat.
(11)Absatz 11,Hat der Beamte Anspruch auf Exekutivdienstzulage, Omnibuslenkerzulage, Erzieherzulage, Wachdienstzulage oder Truppendienstzulage - im folgenden kurz „Aktivzulage” genannt - gehabt, so ist eine Zulage zum Vergleichsruhegenuß (Vergleichsruhegenußzulage) zu berechnen.
(12)Absatz 12,Die Bemessungsgrundlage der Vergleichsruhegenußzulage bilden 80% der Aktivzulage, die der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt des letzten rechtmäßigen Bezuges der Aktivzulage erreicht hat. Hat die Erzieherzulage in diesem Zeitpunkt nur im halben Ausmaß gebührt, so bilden 80% der halben in Betracht kommenden Erzieherzulage die Bemessungsgrundlage.
§ 5 Abs. 2 bis 5 ist auf die Bemessungsgrundlage der Vergleichsruhegenußzulage mit den Maßgaben anzuwenden, daßParagraph 5, Absatz 2 bis 5 ist auf die Bemessungsgrundlage der Vergleichsruhegenußzulage mit den Maßgaben anzuwenden, daß
die Kürzung der Bemessungsgrundlage für jeden Monat 0,3125 Prozentpunkte beträgt und
die Bemessungsgrundlage der Vergleichsruhegenußzulage 57,5% der Aktivzulage nicht unterschreiten darf.
(12a)Absatz 12 a,Der Kürzungsprozentsatz beträgt abweichend von Abs. 12 Z 1 für Vergleichsruhegenusszulagen,Der Kürzungsprozentsatz beträgt abweichend von Absatz 12, Ziffer eins, für Vergleichsruhegenusszulagen,
die erstmals im Jahr 2003 zu bemessen sind,
0,2708 Prozentpunkte,
die erstmals im Jahr 2004 zu bemessen sind,
0,2917 Prozentpunkte.
(13)Absatz 13,Die Vergleichsruhegenußzulage beträgt
für jeden der ersten 120 Dienstmonate, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 0,417% und
für jeden weiteren Dienstmonat, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 0,208%
der Bemessungsgrundlage; das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf eine Kommastelle zu runden. Die Zeit, in der die Wochendienstzeit des Beamten oder die Lehrverpflichtung des Lehrers nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 oder nach § 8 Abs. 8 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, herabgesetzt gewesen ist, ist hiebei in jenem Ausmaß zu berücksichtigen, auf das der Monatsbezug für den betreffenden Monat aus dem jeweiligen Anlaß herabgesetzt war.der Bemessungsgrundlage; das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf eine Kommastelle zu runden. Die Zeit, in der die Wochendienstzeit des Beamten oder die Lehrverpflichtung des Lehrers nach den Paragraphen 50 a, oder 50b BDG 1979 oder nach Paragraph 8, Absatz 8, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, herabgesetzt gewesen ist, ist hiebei in jenem Ausmaß zu berücksichtigen, auf das der Monatsbezug für den betreffenden Monat aus dem jeweiligen Anlaß herabgesetzt war.
(14)Absatz 14,Die Vergleichsruhegenußzulage darf die Bemessungsgrundlage nach Abs. 12 nicht übersteigen.Die Vergleichsruhegenußzulage darf die Bemessungsgrundlage nach Absatz 12, nicht übersteigen.
(15)Absatz 15,§ 6 Abs. 3 gilt sinngemäß.Paragraph 6, Absatz 3, gilt sinngemäß.
(16)Absatz 16,Die Ruhegenussfähigkeit von Zulagen ist nach den am 31. Dezember 2002 geltenden Rechtsvorschriften zu beurteilen.
(17)Absatz 17,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2002)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,)
(18)Absatz 18,Auf Landeslehrer ist § 115 Abs. 4 LDG 1984 und auf land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer § 121 Abs. 4 LLDG 1985, jeweils in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung, anzuwenden.Auf Landeslehrer ist Paragraph 115, Absatz 4, LDG 1984 und auf land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer Paragraph 121, Absatz 4, LLDG 1985, jeweils in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung, anzuwenden.