Kurztitel
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 559/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2002Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2002,
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Bemessungsgrundlage für die Geldleistungen
§ 148f.Paragraph 148 f,
(1)Absatz eins,Für die gemäß § 3 Abs. 1 Versicherten gilt als Bemessungsgrundlage ein jährlicher Betrag von 15 033,54 € (Anm. 1); dies gilt auch, wenn mehrere gemäß § 3 Abs. 1 versicherte Tätigkeiten vorliegen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 47 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 45) vervielfachte Betrag.Für die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Versicherten gilt als Bemessungsgrundlage ein jährlicher Betrag von 15 033,54 € Anmerkung eins, ); dies gilt auch, wenn mehrere gemäß Paragraph 3, Absatz eins, versicherte Tätigkeiten vorliegen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 45,) vervielfachte Betrag.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 ist auch die Bemessungsgrundlage nach § 178 Abs. 1 ASVG in Verbindung mit § 181 Abs. 2 Z 2 ASVG zu bilden und mit der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 zu vergleichen. Als Bemessungsgrundlage für die Geldleistungen ist die höhere Bemessungsgrundlage heranzuziehen.Abweichend von Absatz eins, ist auch die Bemessungsgrundlage nach Paragraph 178, Absatz eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 181, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG zu bilden und mit der Bemessungsgrundlage nach Absatz eins, zu vergleichen. Als Bemessungsgrundlage für die Geldleistungen ist die höhere Bemessungsgrundlage heranzuziehen.
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Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 479/2002 für 2003: 15 274,90 €Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 479 aus 2002, für 2003: 15 274,90 €
gemäß BGBl. II Nr. 611/2003 für 2004: 15 427,65 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 611 aus 2003, für 2004: 15 427,65 €
gemäß BGBl. II Nr. 531/2004 für 2005: 15 659,06 €)gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 531 aus 2004, für 2005: 15 659,06 €)