Absatz eins,Hat ein Beamter in einem früheren Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft
- Ziffer einsanspruchsbegründende Nebengebühren oder
- Ziffer 2diesen entsprechende Nebengebühren in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis
bezogen, so sind diese bei der Feststellung des Anspruches auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss in gleicher Weise zu berücksichtigen wie Nebengebühren der Beamten. Das Gleiche gilt für eine in einem solchen früheren Dienstverhältnis festgestellte Gutschrift von Nebengebührenwerten.