Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 65

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Text

Berücksichtigung von Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis zum Bund; Festhalten der Nebengebühren

Paragraph 65,

  1. Absatz eins,Neben den im bestehenden Dienstverhältnis bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren sind bei der Feststellung des Anspruches auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss folgende Nebengebühren - soweit sie auf einen Zeitraum nach dem 31. Dezember 1971 entfallen - zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte in einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund bezogen hat, und
    2. Ziffer 2
      den anspruchsbegründenden Nebengebühren entsprechende Nebengebühren, die der Beamte in einem früheren privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund - ausgenommen in einem Dienstverhältnis bei den Österreichischen Bundesbahnen - bezogen hat.
  2. Absatz 2,Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis zum Bund sind nach Absatz eins, nur dann zu berücksichtigen, wenn der Beamte sie für Zeiten bezogen hat, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenussfähig sind.
  3. Absatz 3,Zum Zwecke der allfälligen Berücksichtigung nach Absatz eins, sind die in Betracht kommenden Nebengebühren der in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Bediensteten und der zeitverpflichteten Soldaten in gleicher Weise festzuhalten wie die Nebengebühren der Beamten. Die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist dem Bediensteten schriftlich mitzuteilen.
  4. Absatz 4,Beim Ausscheiden aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund sind dem Bediensteten die festgehaltenen Nebengebührenwerte mitzuteilen.
  5. Absatz 5,Anlässlich der Aufnahme des Beamten sind die in früheren Dienstverhältnissen zum Bund festgehaltenen Nebengebührenwerte, soweit sie auf Nebengebühren entfallen, die nach den Bestimmungen der Absatz eins und 2 zu berücksichtigen sind, mit Bescheid festzustellen.