Absatz einsEinkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, dürfen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Deutschland)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 182 aus 2002,
Artikel 21,
18.08.2002