Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 182 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21,

Inkrafttretensdatum

18.08.2002

Text

Artikel 21

Andere Einkünfte

  1. Absatz einsEinkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, dürfen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.