Absatz eins,Erhält eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen oder Renten aus dem anderen Vertragsstaat, so dürfen diese Bezüge nur im erstgenannten Staat besteuert werden.
Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Deutschland)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 182 aus 2002,
Vertrag – Deutschland
Artikel 18
18.08.2002
39/03 Doppelbesteuerung
Wehrdienst
18.07.2025
20002157
NOR40034879